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   BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R   

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BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R (https://dejure.org/2023,17405)
BSG, Entscheidung vom 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R (https://dejure.org/2023,17405)
BSG, Entscheidung vom 20. Juli 2023 - B 12 R 15/21 R (https://dejure.org/2023,17405)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Scheinselbstständigkeit im Dreiecksverhältnis: Beschäftigungsverhältnis bei Ein-Mann-GmbH!

Sonstiges (2)

  • Bundessozialgericht (Verfahrensmitteilung)

    Ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag über stationäre Pflegedienstleistungen zwischen einer Ein-Personen-GmbH und einer Krankenhausgesellschaft als Scheingeschäft aufgrund eines Missbrauchs der Rechtsform nichtig und begründet somit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ...

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    J.-R. B. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: 1. M. D. gGmbH, 2. Bundesagentur für Arbeit, 3. AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, 4. Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, 5. P. u. m. ...

    Versicherungs- und Beitragsrecht - Krankenpfleger - alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer - GmbH - Pflegedienstleistungen - Dienstleistungsverträge - Beatmungsentwöhnung - kein persönlicher Dienst - Hilfspersonen - keine Weisungen - Statusfeststellungsverfahren - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2024, 262
  • NZS 2024, 279
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 323/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Werk- bzw. Dienstvertrag

    Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
    Die Hauptvertragspflicht der GmbH wäre dann auf die Auswahl geeigneter Arbeitskräfte gerichtet (vgl hierzu BAG Urteil vom 5.7.2022 - 9 AZR 323/21 - juris RdNr 17) .

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG Urteil vom 5.7.2022 - 9 AZR 323/21 - juris RdNr 17 mwN) .

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG Urteil vom 5.7.2022 - 9 AZR 323/21 - juris RdNr 18 mwN) .

    Die Abgrenzung richtet sich nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge (vgl BAG Urteil vom 18.1.2012 - 7 AZR 723/10 - juris RdNr 28; BAG Urteil vom 5.7.2022 - 9 AZR 323/21 - juris RdNr 17 mwN) .

  • BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16

    Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung

    Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
    Die Anwendbarkeit des AÜG setzt jedoch voraus, dass es sich bei der an den Entleiher überlassenen Person um einen Arbeitnehmer des Verleihers iS von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG handelt (vgl BAG Urteil vom 17.1.2017 - 9 AZR 76/16 - BAGE 158, 6 = juris RdNr 21, 22; BAG Urteil vom 9.11.1994 - 7 AZR 217/94 - BAGE 78, 252 = juris RdNr 15; seit 1.4.2017 vgl auch § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG).

    Allerdings lässt sich nach der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschließen, dass im Fall der (Selbst-)Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer GmbH die gesetzgeberischen Wertungen des AÜG unter Umständen auch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher stützen können (ablehnend BAG Urteil vom 17.1.2017 - 9 AZR 76/16 - BAGE 158, 6 = juris RdNr 27, 30 für den Fall einer GmbH mit Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und weiteren Arbeitnehmern, vgl hierzu unten d. dd)) .

    dd) Der Anlehnung an die Rechtsfigur des fingierten Arbeitsverhältnisses steht die Entscheidung des BAG vom 17.1.2017 (9 AZR 76/16 - BAGE 158, 6) nicht entgegen.

  • BSG, 18.03.1987 - 9b RU 16/85

    Illegaler Entleiher - Rückständiger Beitrag - Ilegaler Verleiher

    Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
    Soweit es sich nicht um erlaubte Arbeitnehmerüberlassung handelt, wird ein Beschäftigungsverhältnis regelmäßig bereits durch tatsächliche Verhältnisse begründet, aus denen sich die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und die Bindung an ein Weisungsregime ergibt (vgl BSG Urteil vom 18.3.1987 - 9b RU 16/85 - BSGE 61, 209 = SozR 7815 Art. 1 § 10 Nr. 3, juris RdNr 13) .

    Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 5 AÜG; vgl auch BSG Urteil vom 18.3.1987 - 9b RU 16/85 - BSGE 61, 209 = SozR 7815 Art. 1 § 10 Nr. 3, juris) .

  • BSG, 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R

    Pflegekräfte als freie Mitarbeiter in Pflegeheimen?

    Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
    Zwar sind nach der Senatsrechtsprechung Pflegekräfte in einem Krankenhaus wegen der dort geltenden zwingenden normativen regulatorischen Rahmenbedingungen zur Leistungserbringung und zur Qualitätssicherung (vgl § 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) regelmäßig in das Weisungsregime des Krankenhauses eingegliedert und daher regelmäßig abhängig beschäftigt (BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 212, 213 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 26) .
  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
    Zwar hatte das BSG vor Einführung des 2. Halbsatzes dieser Vorschrift (durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 29.6.2006, BGBl I 1402) die grundsätzliche Trennung zwischen dem selbstständigen Alleingesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH als natürliche Person und der GmbH als eigenständige juristische Person betont und daraus abgeleitet, dass allein die GmbH Auftraggeber des Alleingesellschafter/Geschäftsführers iS von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sei, während es nicht darauf ankomme, mit welchen und wie vielen Partnern die GmbH ihrerseits in wirtschaftlichem und/oder rechtlichem Kontakt stehe (BSG Urteil vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R - BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 17) .
  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

    Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die für sämtliche Zweige der Sozialversicherung in § 7 Abs. 1 SGB IV definierte "Beschäftigung" als die "nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" es im Wesentlichen den Sozialgerichten überlässt, diesen unbestimmten Begriff unter Verwendung der Rechtsfigur des Typus auszulegen (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - juris) .
  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Leistungserbringung im Bereich der

    Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung sind, wenn eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht wird, im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Rechtsbeziehungen zu betrachten (vgl BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 34 RdNr 33; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R - juris RdNr 14) .
  • BSG, 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH mit zwei

    Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
    Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR, juris RdNr 14 mwN) .
  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 12/18 R

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in Krankenhäusern

    Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung sind, wenn eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht wird, im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Rechtsbeziehungen zu betrachten (vgl BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 34 RdNr 33; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R - juris RdNr 14) .
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
    Die Versicherungspflicht der gesetzlichen Sozialversicherung verstößt grundsätzlich auch weder gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG; vgl hierzu zB BVerfG Urteil vom 3.4.2001 -1 BvR 2014/95 - BVerfGE 103, 197) noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 1776/97 - BVerfGK 4, 46) oder die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 03.06.2013 - 1 BvR 131/13

    Nichtannahmebeschluss: Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern an dualen

  • BVerfG, 31.08.2004 - 1 BvR 1776/97

    Aufhebung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Aufgabe

  • BSG, 15.12.1971 - 3 RK 87/68

    Versicherungspflicht währendi Arbeitskampfmaßnahmen

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Lehrerin an einer städtischen

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

  • BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 217/94

    Arbeitnehmerüberlassung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - L 9 BA 43/20

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Honorararzt im Plankrankenhaus -

    Ob ein Honorararztvertrag zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft und einem Plankrankenhaus, der nicht als Scheingeschäft oder auf Grund eines Missbrauchs der Rechtsform nichtig ist, ein Beschäftigungsverhältnis eines Partnerschaftsgesellschafters - des "Honorararztes" - mit dem Krankenhaus ausschließt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. aber anhängige Revisionen zu B 12 BA 4/22 R: Ein-Personen-UG [haftungsbeschränkt] sowie zu B 12 R 15/21 R: Ein-Personen-GmbH).
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